Hinweisgebersystem


Dieses Hinweisgebersystem wird von der Klinikum Werra-Meißner GmbH betrieben und richtet sich an alle Mitarbeitenden und Geschäftspartner des Unternehmens.

Bitte lesen Sie vor Abgabe einer Meldung aufmerksam die Bedingungen zum Schutz Ihrer Person durch.

WEITERE INFORMATIONEN

Details zum Hinweisgebersystem


Was kann gemeldet werden?

Damit sich die Meldestelle mit Ihrer Meldung befassen kann und darf, muss diese bestimmte Kriterien erfüllen und verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Zusammengefasst kann hier festgestellt werden, dass alle Verstöße gemeldet werden können, die gegen ein deutsches oder europäisches Gesetz verstoßen.

Weitergehende Informationen

Dieses Konzept gilt für Meldungen und Offenlegungen von Informationen über

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Auftragen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

Nicht alle Meldungen können intern aufgenommen und bearbeitet werden. Hierunter fallen alle Verstöße, die die Sicherheit des Landes und sie Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur betreffen. Ebenso können Meldungen, die Ihrer Schweigepflicht oder Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen, hier nicht gemeldet werden.

Weitergehende Informationen

Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Konzepts, wenn sie folgende Informationen beinhaltet:

  • Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
  • Informationen von Nachrichtendiensten oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen, oder
  • Informationen, die die Vergabe öffentlicher Auftrage und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.


Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Konzeptes, wenn ihr entgegenstehen

  • die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, oder
  • die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken.

Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

Stehen Sie unter Schweigepflicht oder müssen ein Geschäftsgeheimnis waren, so dürfen Sie Informationen, die der Verschwiegenheit unterliegen, nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergeben. Hierzu zählt zum Beispiel, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass nur durch die Nennung der Informationen eine Bearbeitung des Verstoßes zum Erfolg führen wird. Es dürfen auch nur solche Informationen weitergegeben werden, die Sie rechtmäßig bekommen haben.

Weitergehende Informationen

Beinhaltet eine interne Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt, sofern

  • die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
  • die Voraussetzung für einen Schutz der hinweisgebenden Person zutrifft

  • Vorbehaltlich der Vorgaben zu Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten dürfen Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union über die Geheimhaltung oder über
  • Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis der Abgabenordnung oder
  • dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder unter den Voraussetzungen offengelegt werden, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und die Voraussetzung für einen Schutz der hinweisgebenden Person zutrifft

Wie das Gesetz Sie schützt

Sofern alle Kriterien zu einer Meldung erfüllt sind, werden Sie vom Gesetzgeber vor Repressalien geschützt.
Wichtig dabei ist,

  • dass die Beschaffung der Informationen keine eigene Straftat darstellt und
  • Sie ausreichend Grund zur Annahme hatten, dass der von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen

Weitergehende Informationen

Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.

Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Wann bin ich durch das Gesetz geschützt?

Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

Wenn Sie eine interne Meldung erstattet haben,

  • und Sie zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von Ihnen gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  • die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Konzeptes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
  • Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen, sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen zutreffend sind oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von der hinweisgebenden Person gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen, und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Konzeptes fallen, oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Anonymität

Kann ich eine Meldung anonym abgeben?
Die Abgabe von Meldungen ist grundsätzlich auch anonym möglich. Anonyme Meldungen werden gegenüber nicht anonymen Meldungen nachrangig bearbeitet.

Wie kann ich eine anonyme Meldung abgeben?
Sie können alle Meldewege nutzen, um uns Ihre Meldung auch anonym abzugeben. Sofern Sie uns anonym per Post schreiben oder uns die Information anonym am Telefon geben, ist eine Rückantwort nicht möglich.

Sie können Ihre Nachricht gerne von einer unbekannten E-Mail-Adresse an uns richten oder eine Einmal-E-Mail Adresse verwenden. Wir werden Ihnen dann gerne eine Antwort zukommen lassen und Sie auf dem Laufenden halten.
VORSICHT: Geben Sie uns Ihre Meldung telefonisch ab, besteht das Risiko, dass der Mitarbeitende der Annahmestelle Sie an der Stimme erkennt!

Bleibe ich in jedem Fall anonym?
NEIN!
Sofern es im Rahmen einer weitergehenden Strafverfolgung zu einer Weitergabe des Verstoßes an die Staatsanwaltschaft kommt, kann diese die Herausgabe aller dokumentierten Informationen zu dem Fall fordern. Sofern Sie eine anonyme E-Mail-Adresse genutzt haben, besteht die Möglichkeit Sie zurückzuverfolgen.

Schadenersatz nach einer Falschmeldung

Sofern Sie wissentlich falsche Angaben machen, werden Sie nicht durch das Gesetz geschützt und können unter Umständen zur Zahlung von Schadenersatz und einem Bußgeld verurteilt werden.

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Zusätzlich ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro vorgesehen.

Sie haben die Wahl (interne oder externe Meldestellen)

Jeder Meldende hat die Wahl seine Meldung über das interne Meldesystem abzugeben oder sich an eine externe Meldestelle zu wenden oder seine Meldung offenzulegen.

Bevor Sie sich mit Ihrer Meldung an eine externe Meldestelle wenden, sollten Sie die Bedingungen und Voraussetzungen hierzu beim Betreiber der Meldestelle anfragen.

Vor Offenlegung einer Meldung müssen wichtige Kriterien erfüllt sein, um Ihnen den Hinweisgeberschutz zuzusichern. Informieren Sie sich vor Offenlegung daher genau zu den Voraussetzungen und über die Bedingungen!

Link zur externen Meldestelle des Bundesamts für Justiz:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Weitergehende Informationen (Ansprechpartner für offene Fragen)

Sofern Sie weitergehende Informationen benötigen, können Sie sich gerne an unsere Verantwortlichen der internen Meldestelle wenden oder diesem Link zum Gesetzestext folgen (Telefonnummern nicht zur Meldungsabgabe!)

Laura Manegold
LrMngldklnkm-wmd
05651 82 1414

Michael Rimbach
MchlRmbchgh-wmd
05651 82 1020

PD Dr. Peter Schott
PtrSchttklnkm-wmd
05651 82 1640

Matthias Vollmer
MtthsVllmrklnkm-wmd
05542 504 825

Abgabe der Meldung


Anleitung zur Erstellung eines anonymen E-Mail-Accounts
Bitte beachten Sie, dass nicht an alle Einweg-E-Mail Adressen geantwortet werden kann. Wir bitten Sie daher, nach Möglichkeit auf Einweg-E-Mail-Adressen zu verzichten. Hier geht es zur Anleitung zur Erstellung eines anonymen Mailaccounts.

per E-Mail (Text oder Sprachaufzeichnungen)
hnwsgbr-klnkm-wmt-nlnd

Postalisch an
Vertraulich / Nur vom Adressaten zu öffnen
Mitarbeitende des Hinweisgebersystems
Klinikum Werra-Meißner / Gesundheitsholding Werra-Meißner / GHS
Elsa-Brändström-Straße 1
37269 Eschwege
(Brief kann auch in der Luisenstraße 23 b+c / 37269 Eschwege eingeworfen werden.)

Telefonisch unter:
01717 35 60 92 (Werktags in der Zeit von 9:00 – 16:00 Uhr)

Persönlich
nach Terminabsprache unter der o.g. Telefonnummer

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