Neue Verordnung: Nur Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen Angehörige besuchen

01.07.2021

Ab sofort gilt der neuen Landesverordnung in Hessen folgend eine geänderte Besuchsregelung im Klinikum Werra-Meißner. Nun dürfen nur noch Geimpfte (14 Tage nach der zweiten Impfung oder der Einfach-Impfung), Genesene oder negativ Getestete (qualifizierter Test nicht älter als 24 Stunden aus offiziellem Testzentrum o.ä.) zwischen 14 und 18 Uhr ihre Angehörigen besuchen.

Die Landesverordnung gibt somit vor, dass Personen, die nicht nachweislich unter eine dieser drei Kategorien fallen, kein Besuchsrecht mehr in Krankenhäusern haben. Bislang war es so, dass auch Menschen ohne Negativtest, Impfung oder Genesung in begrenztem Ausmaß Besuchsrecht hatten. Dies gilt nun nicht mehr.

Patienten dürfen an den Standorten Witzenhausen und Eschwege in den ersten sechs Tagen zweimal Besuch von jeweils maximal zwei Personen mit negativem Test empfangen. Vom siebten Tag im Krankenhaus an sind täglich maximal zwei negativ getestete Besucher zulässig. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind genesene oder geimpfte Besucher. Diese müssen ihren Status mit Genesenen-Ausweis oder Impfpass nachweisen und dürfen innerhalb der Besuchszeit zwischen 14 und 18 Uhr jederzeit Angehörige besuchen.
Im Eingangsbereich erhalten die Besucher (auch Genesene und Geimpfte!) ein Meldeformular, auf dem Name, Telefonnummer, Adresse und die Besuchszeit anzugeben sind, um im Fall einer Corona-Infektion die Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Daten werden gemäß der ministerialen Verordnung nach 30 Tagen wieder gelöscht. Weiterhin wird die Körpertemperatur des Besuchers gemessen.
Einzuhalten sind weiterhin strikt die Besuchszeiten zwischen 14 und 18 Uhr an den Standorten Eschwege und Witzenhausen. Das Land Hessen legt ferner nahe, dass die Besuchszeit auf jeweils eine Stunde einzuschränken ist. Im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie sowie auf den Intensivstationen gelten nochmal abweichende individuelle Regelungen – aus medizinischen Gründen. Hier empfiehlt es sich, dass Angehörige vorher anrufen und fragen, wann ein Besuch möglich ist.
Sinnvoll wäre es laut Geschäftsführer Christoph Rolf Maier, wenn Patienten vorher mit Angehörigen und Bekannten abstimmen, welche Besucher kommen sollen – um zu vermeiden, dass beispielsweise ein weitläufiger Bekannter einem nahen Angehörigen das Besuchsrecht wegnimmt. Ebenso empfiehlt es sich für potenzielle Besucher, sich zu überlegen, ob ihr Erscheinen wirklich notwendig ist. „Wir hoffen da auf die Vernunft jedes Einzelnen“, sagt Maier. Denn zuletzt gab es im Klinikum einen erheblichen Besucherandrang.
Im Haus gelten natürlich die allgemein bekannten Hygieneregeln: Sowohl der Patient wie auch der Besucher muss einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz (OP- oder FFP2-Maske) tragen. Schals, Halstücher oder Masken mit Ausatemventil sind unzureichend. Des Weiteren ist im Haus stets ein Mindestabstand von anderthalb Metern einzuhalten – auch im Patientenzimmer. Weiterhin sind bei Betreten und Verlassen der Häuser die Hände zu desinfizieren.
Werdende Väter und Angehörige von sterbenden Patienten sind weiterhin von der Regelung ausgenommen. Ihnen wird im Fall der Fälle ein Besuch natürlich auch außerhalb der Besuchszeiten ermöglicht.

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